FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.05.2002
4 K 1375/01
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
CR 2003, 21
EFG 2002, 1046

Entwicklung komplexer Anwendungssoftware als freiberufliche Einkünfte beim Diplom-Informatiker

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2002 - Aktenzeichen 4 K 1375/01

DRsp Nr. 2002/13669

Entwicklung komplexer Anwendungssoftware als freiberufliche Einkünfte beim Diplom-Informatiker

Ein Diplom-Informatiker, der komplexe Anwendungssoftware im betrieblich-technischen Bereich (Ausnahme Trivialsoftware) entwickelt, hat Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Er übt eine dem Ingenieur ähnliche Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus, denn die Entwicklung von Anwendungssoftware ist seit Beginn der 90iger Jahre fester Bestandteil der Ausbildung und Tätigkeit von Ingenieuren.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob es sich bei den Einkünften des Klägers um solche aus freiberuflicher Tätigkeit oder Gewerbebetrieb handelt.

Der Kläger studierte an der Fachhochschule für Technik in ... das Fach Informatik und schloss dieses 1991 mit dem Grad Diplom-Informatiker FH ab. Seinen eigenen Angaben zufolge schlug er während seines Studiums von 1986 bis 1990 den Bereich der technisch orientierten Informatik ein. Studienbegleitend arbeitete er als Systemprogrammierer an folgenden Projekten:

- 1986

Pflege und Weiterentwicklung einer kaufmännischen Software für Installationsbetriebe

- 1987