FG Hessen - Urteil vom 21.08.2017
7 K 1721/13
Normen:
ZK-DVO Art. 203 Abs. 1 ZK i.V.m. Art. 865 Abs. 1; ZK Art. 78 Abs. 3; und b ZK Art. 204 Abs. 1 Buchst. a;

Entziehen; Überwachung; Angabe; Verfahrenscode

FG Hessen, Urteil vom 21.08.2017 - Aktenzeichen 7 K 1721/13

DRsp Nr. 2017/17607

Entziehen; Überwachung; Angabe; Verfahrenscode

1. Trotz Entstehens einer Zollschuld wegen fälschlichen Zuerkennens des Status eines Gemeinschaftsware durch Angabe des Verfahrenscodes 1000 statt des Codes 3171 in einer Wiederausfuhranmeldung kann die Festsetzung von Einfuhrabgaben nicht auf Art. 203 Abs. 1 ZK i.V.m. Art. 865 Abs. 1 ZK-DVO gestützt werden, wenn die Ziele des Zolllagerverfahrens durch die Angabe des falschen Codes nicht gefährdet wurden.2. Eine Gefährdung der Ziele des Zolllagerverfahrens ergibt sich nicht daraus, dass die Ware nach ihrer Wiederausfuhr unter Beantragung der Abgabenbefreiung mit der Begründung, die Ware sei eine Rückware, wiedereingeführt werden könnte, wenn es sich bei der Ware den bei einer Wiedereinfuhr vorzulegenden Unterlagen zufolge vor ihrer Wiederausfuhr offenkundig um eine Nichtgemeinschaftsware handelte.3. Meldet ein Zolllagerhalter eine wiederauszuführende Ware als zugelassener Ausführer im Anschreibeverfahren zur Wiederausfuhr an, obwohl seine Bewilligung "Zugelassener Ausführer" nicht für die Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren gilt, so verstößt er gegen allgemeines Zollrecht (vgl. Art. 76 ZK, 165 und 182 UZK), er verletzt aber nicht eine Pflicht aus der Inanspruchnahme des Zolllagerverfahrens.