Die Parteien streiten um eine Einfuhrzollschuld wegen des Entziehens einfuhrabgabenpflichtiger Waren aus der zollamtlichen Überwachung.
Die Klägerin hatte den Auftrag, das Kreuzfahrtschiff 'MS A' am ....05.2003 im Hafen B mit Lebensmitteln zu beliefern. Zu diesem Zweck beantragte sie beim Zollamt C die Eröffnung von fünf externen gemeinschaftlichen Versandverfahren. Das Zollamt C entsprach den Anträgen der Klägerin und räumte ihr jeweils eine Frist bis zum 05.06.2003 ein, die Waren bei der Bestimmungsstelle - dem ZA B - zu gestellen.
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