OLG München, Beschluss vom 16.03.2020 - Aktenzeichen 2 UF 27/20
DRsp Nr. 2020/5203
Entziehung der Vertretungsmacht für ein Kind
1. Der wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil des Kindes angeklagte sorgeberechtigte Elternteil ist nicht gemäß § 1795 Abs. 2BGB i.V.m. § 181BGB von Gesetzes wegen hinsichtlich der Entscheidung über den Anschluss als Nebenkläger für das Kind ausgeschlossen.2. Eine entsprechende Anwendung des § 1795 Abs. 2 i.V.m. § 181BGB ist nicht erforderlich, weil nach § 1796BGB die diesbezügliche Entziehung der Vertretungsmacht geregelt ist.3. Der angeklagte Elternteil hat ein Interesse daran, dass ein Nebenklageanschluss seitens des Kindes nicht erfolgt. Dem Kind sollen keine strafprozessualen Verfahrensrechte als Nebenkläger in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren zustehen. Damit stehen sich die Interessen des angeklagten Elternteils und des Kindes von vornherein diametral entgegen, so dass die Voraussetzungen des § 1796 Abs. 2BGB insoweit gegeben sind.4. Das Interesse des Kindes dürfte für die Gestaltung des zukünftigen Lebens und der Beziehung zum angeklagten Elternteil dahin gehen, den Tatvorwurf aufzuklären. Damit ergibt sich kein erheblicher Gegensatz der Interessen des den Nebenklageanschluss befürwortenden Elternteils zu denen des Kindes.
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