Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.04.2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.
Der Kläger war seit 1982 als praktischer Arzt in O nieder- und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Den Praxisbetrieb hat er zwischenzeitlich eingestellt.
Für die Quartale III/2009 bis I/2011 kürzte die Beklagte das Honorar des Klägers unter Hinweis auf § 95d Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) um insgesamt 19.146,36 EUR, da er den Fortbildungsnachweis für die Zeit seit 01.07.2004 nicht erbracht hatte (für das Quartal III/2010 bestätigt durch Beschluss des Senats vom 02.03.2016 -
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