BSG - Beschluss vom 13.02.2019
B 6 KA 14/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 95 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 1440/16
SG Gotha, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 2985/16

Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen VersorgungMaßgeblicher BeurteilungszeitpunktAufgabe der Wohlverhaltens-Rechtsprechung

BSG, Beschluss vom 13.02.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 14/18 B

DRsp Nr. 2019/5068

Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt Aufgabe der Wohlverhaltens-Rechtsprechung

1. Die Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentziehung ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen. 2. Dies gilt für Zulassungsentziehungen wegen gröblicher Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten und für eine Zulassungsentziehung aufgrund nicht mehr vorliegender Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung. 3. Die Aufgabe der sogenannten "Wohlverhaltens-Rechtsprechung" hat daran nichts geändert.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 28. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 156 394 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 95 Abs. 6 S. 1;

Gründe:

I