LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 10.04.2019
L 10 SB 111/17
Normen:
EStG § 33b Abs. 6 S. 3; SGB X § 48;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen S 23 SB 294/15

Entziehung des Merkzeichens HVoraussetzungen einer HilflosigkeitZeitlicher BetreuungsaufwandWeitere Umstände der Hilfeleistung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.04.2019 - Aktenzeichen L 10 SB 111/17

DRsp Nr. 2019/8469

Entziehung des Merkzeichens H Voraussetzungen einer Hilflosigkeit Zeitlicher Betreuungsaufwand Weitere Umstände der Hilfeleistung

1. Nicht hilflos ist, wer nur in relativ geringem Umfang, täglich etwa eine Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen ist; auch bei einem Überschreiten dieser Mindestgrenze ist nicht in jedem Fall Hilflosigkeit zu bejahen.2. Ein täglicher Zeitaufwand ist dann als hinreichend erheblich anzusehen, wenn dieser mindestens zwei Stunden erreicht.3. Dabei ist nicht allein auf den zeitlichen Betreuungsaufwand abzustellen; vielmehr kommt auch weiteren Umständen der Hilfeleistung, insbesondere deren wirtschaftlichem Wert, Bedeutung zu.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 14. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Das beklagte Land hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 33b Abs. 6 S. 3; SGB X § 48;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren um die Entziehung des Merkzeichens H nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX).

Bei der 1996 geborenen Klägerin war mit Bescheid vom 20. Januar 2010 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 sowie - unbefristet - das Merkzeichen H festgestellt worden. Als Funktionsstörung hatten dem "autistische Störungen" zugrunde gelegen.