Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 14. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Das beklagte Land hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren um die Entziehung des Merkzeichens H nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX).
Bei der 1996 geborenen Klägerin war mit Bescheid vom 20. Januar 2010 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 sowie - unbefristet - das Merkzeichen H festgestellt worden. Als Funktionsstörung hatten dem "autistische Störungen" zugrunde gelegen.
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