BSG - Beschluss vom 13.02.2019
B 6 KA 20/18 B
Normen:
SGB V § 95d; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 9/17
SG Düsseldorf, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 144/15

Entziehung einer vertragsärztlichen Zulassung wegen Verletzung der FortbildungspflichtGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAufgabe der Wohlverhaltens-RechtsprechungMaßgebende Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentziehung

BSG, Beschluss vom 13.02.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 20/18 B

DRsp Nr. 2019/5694

Entziehung einer vertragsärztlichen Zulassung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Aufgabe der Wohlverhaltens-Rechtsprechung Maßgebende Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentziehung

1. Die frühere Rechtsprechung, nach der Verhaltensänderungen des Arztes aus der Zeit nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens um die Zulassungsentziehung zu seinen Gunsten im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen sind, wurde aufgegeben. 2. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentziehung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. April 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 180 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 95d; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Der 1949 geborene, seit 1992 als praktischer Arzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Zulassung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht.