Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. April 2019 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Streitwert wird auf 441 266 Euro festgesetzt.
I
Der seit 1983 im Bezirk der zu 1. beigeladenen KZÄV als Vertragszahnarzt zugelassene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung.
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