FG Düsseldorf, vom 30.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1850/08AO
Entziehung eines Vermögenswertes dem Vollstreckungszugriff des Finanzamtes durch die Übertragung des Miteigentumsanteils
BFH, Beschluss vom 26.04.2010 - Aktenzeichen VII B 260/09
DRsp Nr. 2010/10229
Entziehung eines Vermögenswertes dem Vollstreckungszugriff des Finanzamtes durch die Übertragung des Miteigentumsanteils
1. NV: Der durch die Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Grundstück dem Vollsteckungszugriff des FA entzogene Vermögenwert beläuft sich auf den Verkehrswert abzüglich der darauf lastenden Grundpfandrechte, soweit sie im Zeitpunkt der Übertragung noch valutierten. Gerade dieser Vermögenswert ist es, der durch die mit dem Duldungsbescheid bewirkten Anfechtung der Eigentumsübertragung nach § 3 Abs. 2AnfG dem Fiskus wieder zugeführt werden soll.2. NV: Nicht durch die Belastung des Grundstücks gesicherte Ansprüche können sich auf den dem Zugriff der Gläubiger durch die Eigentumsübertragung entzogenen Vermögenswert nicht auswirken.