BFH - Beschluss vom 26.04.2010
VII B 260/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1414
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1850/08 AO

Entziehung eines Vermögenswertes dem Vollstreckungszugriff des Finanzamtes durch die Übertragung des Miteigentumsanteils

BFH, Beschluss vom 26.04.2010 - Aktenzeichen VII B 260/09

DRsp Nr. 2010/10229

Entziehung eines Vermögenswertes dem Vollstreckungszugriff des Finanzamtes durch die Übertragung des Miteigentumsanteils

1. NV: Der durch die Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Grundstück dem Vollsteckungszugriff des FA entzogene Vermögenwert beläuft sich auf den Verkehrswert abzüglich der darauf lastenden Grundpfandrechte, soweit sie im Zeitpunkt der Übertragung noch valutierten. Gerade dieser Vermögenswert ist es, der durch die mit dem Duldungsbescheid bewirkten Anfechtung der Eigentumsübertragung nach § 3 Abs. 2 AnfG dem Fiskus wieder zugeführt werden soll. 2. NV: Nicht durch die Belastung des Grundstücks gesicherte Ansprüche können sich auf den dem Zugriff der Gläubiger durch die Eigentumsübertragung entzogenen Vermögenswert nicht auswirken.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.