FG München - Urteil vom 07.07.2011
14 K 3835/08
Normen:
BranntwMonG § 143 Abs. 1; BranntwMonG § 143 Abs. 4 S. 2; RL Nr. 92/12/EWG Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a; RL Nr. 92/12/EWG Art. 19 Abs. 4; RL Nr. 92/12/EWG Art. 20; AO § 169 Abs. 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 102;

Entziehung von Branntwein aus dem Steueraussetzungsverfahren

FG München, Urteil vom 07.07.2011 - Aktenzeichen 14 K 3835/08

DRsp Nr. 2011/19135

Entziehung von Branntwein aus dem Steueraussetzungsverfahren

1. Eine Ware wird dem Steueraussetzungsverfahren entzogen indem das begleitende Verwaltungsdokument gegen gefälschte Ausfuhrpapiere ausgetauscht und bei der Ausgangszollstelle eine andere als die in das Verfahren der Steueraussetzung übergeführte Ware angemeldet wird und hierbei die gefälschten Versandpapiere vorgelegt werden. 2. Entzieher, und damit Steuerschuldner, ist i.d.R. derjenige, der sich als Mittäter an der damit verbundenen Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat. Die für eine strafrechtliche Verurteilung erforderliche Erfüllung des subjektiven Tatbestands einer Steuerhinterziehung ist nicht Tatbestandsmerkmal des § 143 Abs. 4 Satz 2 BranntwMonG. 3. Zuständig für die Abgabenerhebung ist der Mitgliedstaat, in dem die Entziehungshandlung begangen worden ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BranntwMonG § 143 Abs. 1; BranntwMonG § 143 Abs. 4 S. 2; RL Nr. 92/12/EWG Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a; RL Nr. 92/12/EWG Art. 19 Abs. 4; RL Nr. 92/12/EWG Art. 20; AO § 169 Abs. 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 102;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger zu Recht als Schuldner von Branntweinsteuer in Anspruch genommen wurde.