Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Eingangsabgaben.
Die Klägerin ist ein Transportunternehmen und besaß eine Bewilligung als zugelassener Empfänger und zugelassener Versender. Gemäß dieser Zulassung war sie verpflichtet, bis zum ersten Montag der Woche nach dem Empfang der Ware die Exemplare 4 und 5 der Versandanmeldung bei der zuständigen Bestimmungszollstelle, dem Zollamt Hamburg-1, vorzulegen.
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