FG München - Urteil vom 30.03.2004
6 K 1186/02
Normen:
EStG § 10 b Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 ; KStG § 9 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 ; EStG § 10b Abs. 4 S. 2 Alt. 2 ; KStG § 9 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 ;

Entzug der Gemeinnützigkeit führt nicht zwangsläufig zur Haftung; Haftung nach § 10 b EStG

FG München, Urteil vom 30.03.2004 - Aktenzeichen 6 K 1186/02

DRsp Nr. 2004/9611

Entzug der Gemeinnützigkeit führt nicht zwangsläufig zur Haftung; Haftung nach § 10 b EStG

Der Entzug der Gemeinnützigkeit eines Vereins führt nicht zur Haftung wegen fehlerhafter Mittelverwendung, wenn die Mittel tatsächlich zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet worden sind. Hat das FA die Frage der Mittelverwendung nicht ausreichend geprüft, so ist eine Haftungsinanspruchnahme nach § 10b Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 EStG, § 9 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KStG ermessensfehlerhaft.

Normenkette:

EStG § 10 b Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 ; KStG § 9 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 ; EStG § 10b Abs. 4 S. 2 Alt. 2 ; KStG § 9 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger (Kl) ist ein eingetragener Verein mit dem Namen "...". Er wurde am 20.12.1988 gegründet. Vorstand war von Anfang an Herr K.

Der Verein hat lt. § 2 Abs. 2 der Satzung den Zweck, "Aufklärungs-, Informations- und Anregungsfunktionen gegenüber seinen Mitgliedern sowie indirekt auch gegenüber einer breiteren öffentlichkeit auszuüben, und somit im Sinne des § 10b Abs. 1 EStG und des dort angeführten Zweckes der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung tätig zu werden."

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