I.
Der Kläger (Kl) ist ein eingetragener Verein mit dem Namen "...". Er wurde am 20.12.1988 gegründet. Vorstand war von Anfang an Herr K.
Der Verein hat lt. § 2 Abs. 2 der Satzung den Zweck, "Aufklärungs-, Informations- und Anregungsfunktionen gegenüber seinen Mitgliedern sowie indirekt auch gegenüber einer breiteren öffentlichkeit auszuüben, und somit im Sinne des § 10b Abs. 1 EStG und des dort angeführten Zweckes der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung tätig zu werden."
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