LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 19.01.2022
L 6 P 9/21 B ER
Normen:
SGG § 193;
Fundstellen:
NZS 2022, 430
Vorinstanzen:
SG Rostock, vom 06.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 P 31/21

Entzug von zuvor bewilligten Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegegrad 2Telefonisch erfolgte Begutachtung aufgrund der Beschränkungen wegen des CoronavirusAnordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.01.2022 - Aktenzeichen L 6 P 9/21 B ER

DRsp Nr. 2022/6174

Entzug von zuvor bewilligten Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegegrad 2 Telefonisch erfolgte Begutachtung aufgrund der Beschränkungen wegen des Coronavirus Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage

Zu den Anforderungen an einen Besserungsnachweis nach Feststellung eines Pflegegrades auf der Grundlage eines Telefoninterviews.

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragstellers werden die Beschlüsse des Sozialgerichts Rostock vom 3. September 2021 und vom 19. Oktober 2021 abgeändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 16. August 2021 wird angeordnet.

Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers werden zur Hälfte der Antragsgegnerin auferlegt.

Normenkette:

SGG § 193;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten zum einen um die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe des Antragstellers gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit welchem die zuvor bewilligten Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegegrad 2 wieder entzogen worden sind, zum anderen um die Kostenübernahme für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds und um Leistungen nach einem höheren Pflegegrad im Wege der einstweiligen Anordnung.