Auf die Beschwerden des Antragstellers werden die Beschlüsse des Sozialgerichts Rostock vom 3. September 2021 und vom 19. Oktober 2021 abgeändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 16. August 2021 wird angeordnet.
Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers werden zur Hälfte der Antragsgegnerin auferlegt.
I.
Die Beteiligten streiten zum einen um die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe des Antragstellers gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit welchem die zuvor bewilligten Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegegrad 2 wieder entzogen worden sind, zum anderen um die Kostenübernahme für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds und um Leistungen nach einem höheren Pflegegrad im Wege der einstweiligen Anordnung.
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