FG Brandenburg - Urteil vom 27.06.2006 6 K 1728/03
Normen:
GewStG (1991) § 8 Nr. 2 ; AO (1977) § 164 § 351 ; FGO § 42 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 363
EFG 2006, 1776
Erbbaurecht begründet keine dauernde Last und keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 2 GewStG; bei Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung keine Anfechtungsbeschränkung im Klageverfahren
FG Brandenburg, Urteil vom 27.06.2006 - Aktenzeichen 6 K 1728/03
DRsp Nr. 2006/29442
Erbbaurecht begründet keine dauernde Last und keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 2 GewStG; bei Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung keine Anfechtungsbeschränkung im Klageverfahren
1. Nach seinem zivilrechtlichen und dadurch bedingten wirtschaftlichen Leistungsinhalt ist ein Erbbaurechtsverhältnis bilanzrechtlich ebenso wie ein schuldrechtliches Nutzungsverhältnis als schwebendes Geschäft zu werten.2. Die Verpflichtung zu wiederkehrenden Erbbauzinsen begründet keine dauernde Last. Die Verpflichtung aus dem Erbbaurecht gehört nicht zu den in § 8 Nr. 2 GewStG aufgeführten dauernden Lasten.3. Die Beschränkung des § 42FGO greift nicht ein, wenn der angefochtene Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.
Normenkette:
GewStG (1991) § 8 Nr. 2 ; AO (1977) § 164 § 351 ; FGO § 42 ;
Tatbestand:
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