BFH - Urteil vom 12.07.2006
IX R 47/05
Normen:
EStG § 9 § 21 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 658
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1458/01

Erbbaurecht: Fremdfinanzierung, Aufgabe der Vermietungsabsicht

BFH, Urteil vom 12.07.2006 - Aktenzeichen IX R 47/05

DRsp Nr. 2007/3250

Erbbaurecht: Fremdfinanzierung, Aufgabe der Vermietungsabsicht

1. Zur Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV.2. Für die Ernsthaftigkeit und der Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen trägt die Feststellungslast der Stpfl.3. Der fremdfinanzierte Erwerb eines vermieteten Erbbaurechtgrundstücks kann allein nicht als Indiz für eine endgültige Aufgabe der Vermietungsabsicht angesehen werden, sofern die Vermietung unverändert fortgesetzt wird und der spätere Grundstücksverkauf auf Veranlassung der kreditgebenden Bank zur Insolvenzabwendung geschieht.

Normenkette:

EStG § 9 § 21 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, die im Dezember 1969 gegründet wurde und nach mehrfacher Namensänderung seit 1990 unter ihrem heutigen Namen als "X Grundstücksvermietungsgesellschaft & Co. Objekt D" firmiert. Im Streitjahr 1994 bestand die Gesellschaft aus dem Komplementär X mit einem gezeichneten und eingezahlten Kapital von 5 000 DM sowie aus einer Vielzahl von Kommanditisten mit einem gezeichneten und eingezahlten Kapital von rd. 41 Mio. DM. Seit 1999 befindet sich die Gesellschaft in Liquidation.

Zweck der Gesellschaft war es, "in D ein Erbbaurecht (ab November 1995: ein bebautes Grundstück) mit aufstehenden Gebäuden zu vermieten und zu verwalten".