FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 05.11.2003
1 K 57/02
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 ; BewG § 92 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 873

Erbbauzinsen sind Vermietungseinnahmen

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.11.2003 - Aktenzeichen 1 K 57/02

DRsp Nr. 2005/10507

Erbbauzinsen sind Vermietungseinnahmen

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 ; BewG § 92 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob das beklagte Finanzamt (FA) zu Recht Erbbauzinsen als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (VuV) angesetzt hat.

Die im Jahre ... geborene Klägerin (Klin.) und der ... geborene Kläger (Kl.) sind verheiratet; sie wurden im Streitjahr 1995 zusammenveranlagt.

Die Klin. ist Eigentümerin des im Grundbuch von ... verzeichneten Grundvermögens. Dieses Grundstück war im Jahre 1991 im Wege der Erbfolge von ihrer Tante auf sie übergegangen. Das Grundstück war von der Tante mit Vertrag vom 29. März 1974 mit einem Erbbaurecht belastet worden. Die Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch war am 2. Mai 1975 erfolgt. Als Laufzeit waren 99 Jahre vereinbart worden; dem entsprechend endet das Erbbaurecht gem. § 1 des Erbbaurechtsvertrages am 31. Dezember 2074, es sei denn, dass entsprechend § 31 des Erbbaurechtsvertrages eine Verlängerung erfolgt. Im Gegenzug zur Bestellung dieses Erbbaurechts wurde in § 12 des Erbbaurechtsvertrages vereinbart, dass von dem Erbbauberechtigten ein vierteljährlich zu leistender Erbbauzins zu zahlen ist. Im Rahmen der Bebauung des Grundstücks wurde das Erbbaurecht alsbald in mehrere Erbbaurechte geteilt, was auch zur Teilung des einheitlichen Grundstücks führte.