FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.04.2002
5 K 1329/99
Normen:
AO § 42 ; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1299

Erbringen Kommanditisten einer KG mittelbare Dienstleistungen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.04.2002 - Aktenzeichen 5 K 1329/99

DRsp Nr. 2002/17164

Erbringen Kommanditisten einer KG mittelbare Dienstleistungen

1. Zahlt innerhalb eines Firmengeflechtes eine Kapitalgesellschaft an die Kommanditisten der sie beherrschenden Personengesellschaft Geschäftsführergehälter und stellt sich die Tätigkeit des Firmengeflechtes in einer Gesamtschau aufgrund der vereinbarten Aufgaben- und Funktionsverteilung als eine einheitliche gewerbliche Betätigung dar, sind die gezahlten Geschäftsführergehälter als Vergütung im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG dem Gewinn der Personengesellschaft zuzurechnen. 2. Eine solche Hinzurechnung hat auch wegen Missbrauches von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechtes im Sinne des § 42 AO zu erfolgen.

Normenkette:

AO § 42 ; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die von der Firma K. Vertriebs-GmbH an die Herren H. und S. K. geleisteten Entgelte als Vergütungen i. S. d. § 15 Abs.1 S. 1 Nr. 2 EStG bei der Klägerin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb dem Gewinn hinzuzurechnen sind.

Die Klägerin ist eine Personengesellschaft. Komplementär ist die R. Verwaltungs- und Handels GmbH mit einer Einlage von 10.000.-- DM. Deren Anteilseigner sind zu je 50 % die Herren H. und S. K.

Kommanditisten sind

- H. K. mit einer Einlage von 4.850.000,-- DM

- M. K. mit einer Einlage von 50.000,-- DM

- K. K. mit einer Einlage von 50.000,-- DM

- I. K. mit einer Einlage von 50.000,-- DM