I. Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Gießen in den Verfahren
II. Die Beteiligten haben einander auch für die Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten in beiden Verfahren um die Frage, wofür der Kläger den Entlastungsbetrag nach § 45b Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – () nutzen kann.
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