BGH - Versäumnisurteil vom 26.01.2006
IX ZR 225/04
Normen:
StBerG § 3 § 5 § 56 ; BGB § 134 ; EGV Art. 49 Art. 50 ;
Fundstellen:
BB 2006, 742
BGHReport 2006, 691
DB 2006, 722
DStRE 2006, 885
EuZW 2006, 475
MDR 2006, 917
NJW-RR 2006, 1071
WM 2006, 830
ZIP 2006, 1101
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 26.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 53/04
AG Düsseldorf, vom 12.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 11478/03

Erbringung von Hilfeleistungen in Steuersachen durch im Inland nicht berechtigte Personen

BGH, Versäumnisurteil vom 26.01.2006 - Aktenzeichen IX ZR 225/04

DRsp Nr. 2006/7411

Erbringung von Hilfeleistungen in Steuersachen durch im Inland nicht berechtigte Personen

»a) Verpflichtet sich eine Sozietät zur Erbringung steuerberatender Leistungen, ist der Vertrag jedenfalls dann nichtig, wenn nicht sämtliche Sozien zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt sind.b) Ein EU-Bürger, der in Deutschland keine Zulassung als Steuerberater hat, ist nicht deswegen zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt, weil er mit einem deutschen Steuerberater im Inland eine Sozietät gegründet hat.«

Normenkette:

StBerG § 3 § 5 § 56 ; BGB § 134 ; EGV Art. 49 Art. 50 ;

Tatbestand:

Die in Düsseldorf niedergelassene Klägerin ist eine im Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer eingetragene, aus G. und W. bestehende Sozietät. G. ist in Griechenland als "Orkotos Elektis" sowie "Logistis Forotechnikos" zugelassen, was nach der Behauptung der Klägerin so viel wie Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer und Steuerberater bedeutet. Er unterhält angeblich Zweigniederlassungen in Athen und Korinth. Über eine Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in Deutschland verfügt G. nicht. W. ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.