BFH - Beschluss vom 22.08.2007
II E 9/07
Normen:
BewG § 138; GKG § 13, § 14;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2319

Erbschaft-/Schenkungsteuer: Streitwert bei Verfahren über Grundstückswerte

BFH, Beschluss vom 22.08.2007 - Aktenzeichen II E 9/07

DRsp Nr. 2007/17556

Erbschaft-/Schenkungsteuer: Streitwert bei Verfahren über Grundstückswerte

Der Streitwert bei Verfahren über Grundstückswerte, die nach § 138 BewG für die ErbSt oder SchSt gesondert festgestelltwurden, ist pauschal, aber gestaffelt nach den festgestellten Grundstückswerten mit bestimmten Prozentsätzen der streitigen Wertdifferenz anzusetzen (Anschluss an Senats-Beschl. v. 11.1.2006 II E 3/05, BStBl II 2006, 333).

Normenkette:

BewG § 138; GKG § 13, § 14;

Gründe:

I. Die Klägerin, Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Klägerin) erhob gegen die gesonderte Feststellung des für die Erbschaftsteuer maßgebenden Grundstückswerts auf 2 286 000 DM Klage mit dem Antrag, den Wert auf 910 000 DM herabzusetzen. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 II B 53/06 als unbegründet zurück.

Die Kostenstelle des BFH setzte daraufhin durch Kostenrechnung vom 9. Januar 2007 für dieses Verfahren gegen die Klägerin als Kostenschuldnerin Gerichtskosten in Höhe von 2 312 EUR fest und ging dabei von einem Streitwert von 140 708 EUR aus.