FG München - Urteil vom 24.02.2020
4 V 2694/19
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 8; ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 76; FGO § 135 Abs. 1;
Fundstellen:
ZEV 2020, 516

Erbschaftssteuer; Steuerpflichtige Bemessungsgrundlage

FG München, Urteil vom 24.02.2020 - Aktenzeichen 4 V 2694/19

DRsp Nr. 2020/8336

Erbschaftssteuer; Steuerpflichtige Bemessungsgrundlage

1. Ob Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören, beurteilt sich nach der Art des versicherten Risikos. Zum Betriebsvermögen zählen sie nur dann, wenn hierdurch betriebliche Risiken abgedeckt werden.2. Mit einem Lebensversicherungsvertrag wird in aller Regel kein betriebsbezogenes Risiko abgedeckt.

Tenor

1.)

Der Antrag wird abgelehnt.

2.)

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 8; ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 76; FGO § 135 Abs. 1;

Entscheidungsgründe

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob der Antragsgegner bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer gegen die Antragstellerin aufgrund des am 3.05.2014 eingetretenen Erbfalles den Wert der infolgedessen fällig gewordenen Auszahlung einer LV der Erblasserin zu Unrecht als Teil der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage berücksichtigt hat.

Der vorgelegten Behördenakte sowie dem Sachvortrag der Beteiligten lässt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt entnehmen: