Der Antrag wird abgelehnt.
2.)Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob der Antragsgegner bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer gegen die Antragstellerin aufgrund des am 3.05.2014 eingetretenen Erbfalles den Wert der infolgedessen fällig gewordenen Auszahlung einer LV der Erblasserin zu Unrecht als Teil der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage berücksichtigt hat.
Der vorgelegten Behördenakte sowie dem Sachvortrag der Beteiligten lässt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt entnehmen:
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