Der Erbschaftsteuerbescheid vom 29.01.2018 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 05.11.2020 werden dahingehend geändert, dass die Zahlungen der B Stiftung an die Klägerin als Nachfolgebegünstigte bei der Ermittlung des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Berechnung der Erbschaftsteuer wird dem Beklagten aufgegeben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie die Einsetzung der Klägerin als Nachfolgebegünstigte der liechtensteinischen B Stiftung an die Klägerin erbschaftsteuerlich zu behandeln ist.
Die in C wohnhafte Klägerin ist die Tochter und alleinige befreite Vorerbin der am .... verstorbenen Frau A (Erblasserin).
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