FG Hamburg - Urteil vom 27.09.2011
3 K 83/11
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 2; ErbStG § 20 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
DStRE 2012, 476

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz: Vermächtnisnehmer als Steuerschuldner

FG Hamburg, Urteil vom 27.09.2011 - Aktenzeichen 3 K 83/11

DRsp Nr. 2012/3001

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz : Vermächtnisnehmer als Steuerschuldner

1. Der Vermächtnisnehmer ist als Erwerber Schuldner der Erbschaftsteuer. 2. Eine zivilrechtliche Übernahme oder anderweitige Auferlegung der Steuer lässt die Steuerschuldnerschaft des Vermächtnisnehmers unberührt und erhöht die Bemessungsgrundlage.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 2; ErbStG § 20 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

A.

Streitig ist die Steuerschuldnerschaft des Klägers als Vermächtnisnehmer eines testamentarisch als Teil des "Nettoreinnachlasses" vermachten Geldbetrags.

I.

1. Der Kläger ist der Bruder der am ... 2007 verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin hatte am ... 2006 ein notarielles Testament errichtet, in dem sie den Sohn des Klägers zum alleinigen Erben einsetzte (Erbschaftsteuerakte --ErbSt-A-- Bl. 5 ff.). In dem Testament vermachte die Erblasserin zudem dem Kläger einen einmaligen Geldbetrag, dessen Höhe in dem Testament wie folgt bestimmt wird (ErbSt-A Bl. 7):

"... einen einmaligen Geldbetrag in der Höhe, die er [der Kläger] ohne Kürzung staatlicher Leistungen nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Zeitpunkt meines [der Erblasserin] Todes erhalten kann, höchstens jedoch einen Betrag in Höhe von 10 % meines [der Erblasserin] Nettoreinnachlasses".