BFH - Beschluß vom 24.05.2000
II B 74/99
Normen:
AO § 42 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 162

Erbschaftsteuer, Anwendbarkeit des § 42 AO

BFH, Beschluß vom 24.05.2000 - Aktenzeichen II B 74/99

DRsp Nr. 2000/9777

Erbschaftsteuer, Anwendbarkeit des § 42 AO

Es ist nicht klärungsbedürftig und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob im Erbschaftsteuerrecht die Anwendung des § 42 AO ausgeschlossen ist. Denn es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass die Vorschrift ihrem Wortlaut nach uneingeschränkt für alle Steuerarten gilt.

Normenkette:

AO § 42 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Am ... Januar 19XX verstarb Frau A (Erblasserin). Sie wurde durch einen Neffen beerbt. Durch letztwillige Verfügungen hatte die Erblasserin dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ein Vermächtnis ausgesetzt, das im Wesentlichen aus einer Kommanditeinlage, einer Darlehensforderung der Erblasserin gegen die KG, sowie aus dem Sonderbetriebsvermögen der Erblasserin an der KG bestand.