Streitig ist der anzusetzende Erbanteil nach Berücksichtigung einer Miterbenausgleichung wegen vollzogener Vorschenkungen gemäß §§ 2050, 2055 BGB.
Die Klägerin und ihre Schwester sind gesetzliche Erben zu je ½ nach ihrem im April 2013 verstorbenen Vater. Der Nachlass bestand aus Barvermögen, mehreren unbebauten Grundstücken (Bauerwartungsland) und einer Eigentumswohnung. Der steuerliche Wert des Nachlasses beträgt – unstreitig – 712.753 €.
Die Schwester der Klägerin hatte vom Erblasser in Anrechnung auf ihren Erbteil bereits im Jahre 1989 Kontoguthaben i.H.v. insgesamt 770.000 DM (393.695 €) erhalten.
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