FG Niedersachsen - Gerichtsbescheid vom 16.08.2011
3 K 421/10
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1;

Erbschaftsteuer: Nach Erbfall festgesetzte Nachzahlungsbeträge zur ESt und Kosten der Erstellung der Einkommensteuererklärung als Nachlassverbindlichkeiten

FG Niedersachsen, Gerichtsbescheid vom 16.08.2011 - Aktenzeichen 3 K 421/10

DRsp Nr. 2011/19240

Erbschaftsteuer: Nach Erbfall festgesetzte Nachzahlungsbeträge zur ESt und Kosten der Erstellung der Einkommensteuererklärung als Nachlassverbindlichkeiten

Zum Begriff der Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG. Die ESt des Todesjahres des Erblassers kann beim Erben nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden, weil sie zum maßgeblichen Stichtag noch nicht entstanden ist. Die Steuerberatungskosten für die Erstellung der ESt-Erklärung für die Erblasserin kann die Erbin nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehen. Es handelt sich nicht um von der Erblasserin herrührende Schulden, wenn die Erbin erst nach Ableben der Erblasserin die Anfertigung der Steuererklärung bei einem Steuerberater in Auftrag gegeben hat.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob nach dem Erbfall festgesetzte Nachzahlungsbeträge zur Einkommensteuer und die Kosten der Erstellung der Einkommensteuererklärung als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind.