Streitig ist, ob die an den Kläger (Kl) als Bezugsberechtigten ausbezahlte Lebensversicherung (LV) eine freiwillige Zuwendung der Erblasserin (Erblin) ist oder ob der LV-Vertrag von der Erblin ausschließlich zu dem Zweck abgeschlossen wurde, den Kl als ihren Gläubiger zu befriedigen.
I.
Mit dem Tod der am 9. März 1990 verstorbenen Erblin wurde eine LV in Höhe von 36.193 DM fällig (s. auch Bl. 27/FA). Den LV-Vertrag hatte die Erblin am 1. September 1972 abgeschlossen. Der Kl wurde als Bezugsberechtigter am 4. Juni 1985 eingesetzt und erhielt nach dem Tode der Erblin die Versicherungssumme ausbezahlt (s. Bl. 33/FA). Zusätzlich erhielt der Kl von der Erblin durch Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall Bankkonten in Höhe von 10.438 DM (s. Bl. 10/FA).
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