FG Köln, vom 15.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 6411/02
ErbSt - Ausschlagung der Erbschaft
BFH, Beschluss vom 18.04.2005 - Aktenzeichen II B 98/04
DRsp Nr. 2005/8922
ErbSt - Ausschlagung der Erbschaft
Bei einer wirksamen Ausschlagung der Erbschaft entfällt die gegenüber dem ursprünglichen Erben entstandene ErbSt mit Wirkung für die Vergangenheit. Ein bereits ergangener ErbSt-Bescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2AO aufzuheben und die ErbSt entsteht neu in der Person des Ersatzerwerbers.