I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Alleinerbin nach ihrem im August 1996 verstorbenen Ehemann (E). Dieser war gemeinsam mit seinem Vater (V) und seinem Bruder (B) Gesellschafter einer GmbH. Nach dem notariellen Gesellschaftsvertrag vom 1. Februar 1963 hatte jeder Gesellschafter einen Geschäftsanteil im Umfang von 1/3 des Stammkapitals übernommen. Gesellschafterbeschlüsse bedurften der Einstimmigkeit; jeder Gesellschafter hatte das Recht, bei berechtigtem Verlangen eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Alle drei Gesellschafter wurden zu Geschäftsführern bestellt; eine Einzelvertretungsbefugnis hatte jedoch nur V inne, während E und B die GmbH jeweils nur zusammen mit V vertreten konnten.
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