BFH - Urteil vom 24.04.2002
I R 43/01
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 199, 157
BStBl II 2003, 416
DB 2002, 2248
DStR 2002, 1854
GmbHR 2002, 1145
NZG 2003, 47
Vorinstanzen:
FG Brandenburg - 14.3.2001 - 2 K 1116/98 K,F,G (EFG 2001, 708),

Erdienbarkeit einer Pensionszusage

BFH, Urteil vom 24.04.2002 - Aktenzeichen I R 43/01

DRsp Nr. 2002/15568

Erdienbarkeit einer Pensionszusage

»Verspricht eine GmbH ihrem 56 Jahre alten beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ein Altersruhegeld für die Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres, so führt dies nicht notwendig zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. Das gilt insbesondere dann, wenn die Pensionszusage auch deshalb erteilt wurde, weil der Geschäftsführer nicht anderweitig eine angemessene Altersversorgung aufbauen konnte.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu werten sind.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, die im Januar 1991 im Beitrittsgebiet gegründet wurde. Ihre Gesellschafter waren in den Streitjahren (1991 und 1992) mit 90 v.H. des Stammkapitals G und mit 10 v.H. dessen Tochter, die ihre Anteile treuhänderisch für G hielt. G war zugleich alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin. In 1996 hat G seine Gesellschaftsanteile aus gesundheitlichen Gründen an die Tochter verschenkt.