OLG Köln - Beschluss vom 15.05.2017
17 W 201/16
Normen:
RVG -VV Nr. 2503;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 163/16

Erfallen der Geschäftsgebühr bei anwaltlicher Vertretung eines Rechtsuchenden gegenüber dem Job-Center

OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2017 - Aktenzeichen 17 W 201/16

DRsp Nr. 2017/9110

Erfallen der Geschäftsgebühr bei anwaltlicher Vertretung eines Rechtsuchenden gegenüber dem Job-Center

Ergibt eine die Umstände des Sachverhalts einbeziehende Würdigung, dass ein Rechtsuchender einem Rechtsanwalt den Auftrag erteilt hat, ihn gegenüber dem Job-Center hinsichtlich eines ablehnenden Bescheides zu vertreten, so wird die Geschäftsgebühr bereits durch die Akteneinsicht durch den beauftragten Rechtsanwalt ausgelöst.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 08.07.2016 - 3 T 163/16 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 2503;

Gründe

I.

Auf den Antrag des Berechtigten wurde diesem am 13.08.2015 von dem Amtsgereicht Schleiden ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson gemäß § 3 BerHG in der Angelegenheit "Widerspruch gegen SGB II Bescheid vom 16.07.2015" erteilt. Der Berechtigte wandte sich daraufhin an den Antragsteller, einen Rechtsanwalt. Mit Schriftsatz vom 17.08.2015 legte dieser namens und im Auftrag des Berechtigten Widerspruch gegen den vorbezeichneten, von dem Jobcenter erlassenen Bescheid ein und beantragte zugleich Akteneinsicht. Nach stattgefundener Akteneinsicht nahm der Antragsteller den Widerspruch alsdann namens und im Auftrag des Berechtigten mit Schriftsatz vom 14.09.2015 zurück.