OLG Stuttgart - Beschluss vom 21.07.2017
8 W 321/15
Normen:
RVG § 5; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2017, 1212
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 1231/14

Erfallen der Terminsgebühr bei Wahrnehmung des Termins durch einen Terminsvertreter des Prozessbevollmächtigten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2017 - Aktenzeichen 8 W 321/15

DRsp Nr. 2017/14174

Erfallen der Terminsgebühr bei Wahrnehmung des Termins durch einen Terminsvertreter des Prozessbevollmächtigten

Beauftragt der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen einen anderen Rechtsanwalt mit der Terminswahrnehmung ist die Terminsgebühr durch die Tätigkeit des Terminsvertreters als Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten gemäß § 5 RVG angefallen und nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO - in voller Höhe - erstattungsfähig. Daneben können weder Aufwendungen des Prozessbevollmächtigten für den Terminsvertreter noch fiktive Reisekosten geltend gemacht werden.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 16.07.2015, Az. 17 O 1231/14,

abgeändert:

Auf Grund des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 24.02.2015 und des Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26.05.2015 sind vom Beklagten an die Klägerin zu erstatten:

€ 1.846,60

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus € 942,20 seit dem 05.03.2015 und aus weiteren € 409,40 seit dem 03.07.2015.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 03.03.2015 wird

zurückgewiesen.

2.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Klägerin

zurückgewiesen.

3.