Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 1. großen Strafkammer - Schwurgerichtskammer - des Landgerichts Magdeburg vom 15. April 2020 aufgehoben, soweit zugunsten des Nebenklägervertreters für den Termin vom 7. Oktober 2019 eine Terminsgebühr in Höhe von 424,00 Euro nebst Mehrwertsteuer in Höhe von 80,56 Euro festgesetzt worden ist.
Der diesbezügliche Antrag des Nebenklägervertreters wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der den Nebenklägern als Terminsvertreter für den Nebenklägervertreter Rechtsanwalt G. beigeordnete Rechtsanwalt E. nahm an den insgesamt 6 Hauptverhandlungstagen vom 26. sowie 27. September, 2., 9., 10. und 16. Oktober 2019 als Vertreter für den Nebenklägervertreter teil.
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