OLG Naumburg - Beschluss vom 12.08.2020
1 Ws (s) 154/20
Normen:
RVG -VV Nr. 4120; RVG -VV Nr. 7008;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 15.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 800 Js 76013/19

Erfallen der Terminsgebühr für einen aufgehobenen Termin

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.08.2020 - Aktenzeichen 1 Ws (s) 154/20

DRsp Nr. 2021/12434

Erfallen der Terminsgebühr für einen aufgehobenen Termin

Ist ein Termin aufgehoben worden, so steht dem Rechtsanwalt die Terminsgebühr gem. Nr. 4100 RVG -VV nur dann zu, wenn er zu dem Termin erschienen ist und nicht rechtzeitig von der Aufhebung oder der Verlegung des Termins Kenntnis erlangt hatte. Dies ist nicht der Fall, wenn er zwar den Weg bereits angetreten hatte, aber wieder an den Kanzleiort zurückkehrt, ohne im Gerichtsgebäude gewesen zu sein.

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 1. großen Strafkammer - Schwurgerichtskammer - des Landgerichts Magdeburg vom 15. April 2020 aufgehoben, soweit zugunsten des Nebenklägervertreters für den Termin vom 7. Oktober 2019 eine Terminsgebühr in Höhe von 424,00 Euro nebst Mehrwertsteuer in Höhe von 80,56 Euro festgesetzt worden ist.

Der diesbezügliche Antrag des Nebenklägervertreters wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4120; RVG -VV Nr. 7008;

Gründe:

I.

Der den Nebenklägern als Terminsvertreter für den Nebenklägervertreter Rechtsanwalt G. beigeordnete Rechtsanwalt E. nahm an den insgesamt 6 Hauptverhandlungstagen vom 26. sowie 27. September, 2., 9., 10. und 16. Oktober 2019 als Vertreter für den Nebenklägervertreter teil.