OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.06.2016
18 W 107/16
Normen:
RVG -VV Nr. 3200; RVG -VV Nr. 3201;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 4/15

Erfallen der Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.06.2016 - Aktenzeichen 18 W 107/16

DRsp Nr. 2017/16922

Erfallen der Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren

Der Prozessbevollmächtigte des Rechtsmittelgegners hat die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 RVG -VV verdient, wenn er nicht nur die Berufungsschrift und eine Stillhaltebitte des Rechtsmittelführers entgegengenommen, sondern die Berufungsschrift an den Rechtsmittelgegner und dessen Haftpflichtversicherer weiter geleitet und geprüft hat, ob etwas zu veranlassen sei.

Tenor

In dem Rechtsstreit (...)

wird die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 24.03.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.03.2016, soweit ihr nicht abgeholfen worden ist, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 01.03.2016 an Kosten 1.051,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2016 an den Beklagten zu erstatten hat.

Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 70 % und der Beklagte zu 30 %.

Der Beschwerdewert wird bis zum 10.06.2016 auf 1.520,80 € und für die Zeit danach auf 1.051,80 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3200; RVG -VV Nr. 3201;

Gründe