OLG München - Beschluss vom 29.01.2019
11 W 54/19
Normen:
RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 3104;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 299
Vorinstanzen:
LG München I, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 1312/18

Erfallen einer Termins- und einer Einigungsgebühr bei Erledigung des Rechtsstreits durch Abgabe einer Unterlassungserklärung

OLG München, Beschluss vom 29.01.2019 - Aktenzeichen 11 W 54/19

DRsp Nr. 2019/4438

Erfallen einer Termins- und einer Einigungsgebühr bei Erledigung des Rechtsstreits durch Abgabe einer Unterlassungserklärung

1. Eine einseitige prozessuale Gestaltungserklärung wie eine Klagerücknahme oder eine Erledigterklärung und die ggfls. erforderliche Zustimmung des Prozessgegners hierzu beinhalten als solche keine Vereinbarung i.S. der Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1 RVG -VV. 2. Das gilt nicht, wenn die Parteien über die Klagerücknahme und die Zustimmung der beklagten Partei oder einen Verzicht der Beklagten auf einen Kostenantrag eine Vereinbarung treffen, also einen Vertrag schließen. 3. Eine Einigung i.S. von Nr. 1000 RVG -VV, durch die der Streit oder die Ungewissheit über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch beseitigt wird, kommt bei Abgabe eine Unterlassungserklärung durch den Beklagten im Prozess nicht zustande. 4. Eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG entsteht nur im Falle des Erlasses eines Anerkenntnisurteils. Eine Einigung der Parteien, die einem Anerkenntnis gleichkommt, reicht hierfür nicht aus.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

3.

Der Beschwerdewert beträgt 778,80 €.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 3104;

Gründe

I.