Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 8. September 2015 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. November 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Unterlassung einer Äußerung.
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