I.
Streitig ist, ob eine frühere Teilwertabschreibung auf den Buchwert einer Beteiligung, die nicht einkommenswirksam war (§ 50c Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- 1990), von einer späteren sog. Wertaufholung des Beteiligungswerts gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG 1997 (i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999, BGBl. I 1999, 402, BStBl I 1999, 304 -- EStG 1997 n.F.--) erfasst wird.
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