Streitig ist, ob ein Auflösungsverlust des Klägers gemäß § 17 EStG in Höhe von 72.081,– EUR unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens in Höhe von lediglich 36.041,– EUR im Einkommensteuerbescheid 2005 zu erfassen ist.
Der Kläger war nach formwechselnder Umwandlung der J GmbH in die D AG im Jahr 2000 als Vorstandsmitglied mit zunächst 37,62 % und ab dem 15.04.2003 mit 75.24 % an der D AG bis zu deren Auflösung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 07.01.2005 beteiligt.
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