FG Nürnberg - Urteil vom 10.03.2008
1 K 289/07
Normen:
KStG § 8 Abs. 1; KStG § 47; KStG § 27; KStG § 28; KStG § 37; KStG § 38; EStG § 8 Abs. 1; GewStG § 7 S. 1;

Erfassung von erhaltenen Spenden als körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtige Betriebseinnahmen

FG Nürnberg, Urteil vom 10.03.2008 - Aktenzeichen 1 K 289/07

DRsp Nr. 2009/24909

Erfassung von erhaltenen Spenden als körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtige Betriebseinnahmen

1. Betriebseinnahmen sind in Anlehnung an § 8 Abs. 1 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG und § 7 Satz 1 GewStG) alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Ein Wertzuwachs ist betrieblich veranlasst, wenn insoweit ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist. 2. Von den Betriebseinnahmen zu unterscheiden sind Wertzugänge, deren Zufluss durch private Umstände veranlasst worden ist.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1; KStG § 47; KStG § 27; KStG § 28; KStG § 37; KStG § 38; EStG § 8 Abs. 1; GewStG § 7 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Erfassung von erhaltenen Spenden als körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtige Betriebseinnahmen.

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt einen Verlag. Mit ihrem Gesellschaftszweck verfolgt sie das Ziel, das "religiöse Gut aufgrund christlicher Grundlage im Sinne xxx weltweit zu verbreiten". Die Verwirklichung erfolgt durch Herstellung, Produktion und Verbreitung von Druckerzeugnissen, Tonträgern sowie Videokassetten. Alleinige Gesellschafterin bis 23.03.2000 war die B GmbH. Seit diesem Tag werden die Geschäftsanteile zu jeweils 25 % von C , D , E und F gehalten.