Die gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin ist begründet.
Sie führt zur Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang.
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