BFH - Beschluss vom 09.01.2012
VIII B 95/11
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; AO § 233a; EStG 2010 § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 575
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein Beschluss, vom 01.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 35/11

Erfassung von im Veranlagungszeitraum 2009 zugeflossenen Erstattungszinsen nach § 233a AO als Einnahmen aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG 2010

BFH, Beschluss vom 09.01.2012 - Aktenzeichen VIII B 95/11

DRsp Nr. 2012/3873

Erfassung von im Veranlagungszeitraum 2009 zugeflossenen Erstattungszinsen nach § 233a AO als Einnahmen aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG 2010

1. NV: Es bestehen ernstliche Zweifel, ob im Veranlagungszeitraum 2009 zugeflossene Erstattungszinsen nach § 233a AO als Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG zu erfassen sind. 2. NV: Gegen die durch das Jahressteuergesetz 2010 eingefügte Neufassung des Gesetzes, die gemäß § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG in allen Fällen anzuwenden ist, in denen die Steuer - wie hier - noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, werden sowohl einfachrechtliche als auch verfassungsrechtliche Bedenken erhoben. 3. NV: Die abschließende Beurteilung dieser Frage muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; AO § 233a; EStG 2010 § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3;

Gründe

Die gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin ist begründet.

Sie führt zur Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang.