BFH - Beschluss vom 03.03.2009
X B 145/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; AO § 175 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 03.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 5144/05

Erfassung von Kirchensteuererstattungsüberhängen im Jahr der Erstattung als Einnahmen in Form negativer Sonderausgaben

BFH, Beschluss vom 03.03.2009 - Aktenzeichen X B 145/08

DRsp Nr. 2009/7860

Erfassung von Kirchensteuererstattungsüberhängen im Jahr der Erstattung als Einnahmen in Form negativer Sonderausgaben

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; AO § 175 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

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