FG Hamburg - Urteil vom 10.06.2022
2 K 55/21
Normen:
EStG § 4 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2023, 6
DStRE 2023, 750

Erfassung von Umsatzsteuer als Betriebseinnahme sowie Nichtberücksichtigung von Fahrtkosten als Werbungskosten bei der Einkommensteuer

FG Hamburg, Urteil vom 10.06.2022 - Aktenzeichen 2 K 55/21

DRsp Nr. 2023/317

Erfassung von Umsatzsteuer als Betriebseinnahme sowie Nichtberücksichtigung von Fahrtkosten als Werbungskosten bei der Einkommensteuer

Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sind vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge keine durchlaufenden Posten i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG, sondern in die Gewinnermittlung einzubeziehende Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Zusammen zu veranlagende Ehegatten sind ungeachtet des § 155 Abs. 3 Satz 1 AO im Rahmen des § 177 AO als ein Steuerpflichtiger zu behandeln; liegt beim einen Ehegatten der Anlass für die Änderung des Steuerbescheides, beim anderen Ehegatten ein Fehler i.S.d. § 177 AO vor, dessen Korrektur nach § 177 AO zu einem in der Höhe der Steuer gegenläufigen Ergebnis führt, ist der Fehler im Rahmen des § 177 AO zu berichtigen, obwohl es sich bei zusammengefassten Steuerbescheiden um zwei Bescheide handelt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erfassung von Umsatzsteuer als Betriebseinnahme sowie die Nichtberücksichtigung von Fahrtkosten als Werbungskosten bei der Einkommensteuer für das Streitjahr 2018 sowie die Festsetzung von Verspätungszuschlägen.