Streitig ist die Erfassung von Zahlungen aus Argentinien-Anleihen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers. Aufgrund der mündlichen Verhandlung ist nur noch streitig, ob die Erträge aus den BIP-gebundenen Wertpapieren im vollen Umfang der Abgeltungssteuer unterliegen.
Der Kläger verwahrte in seinem Depot bei der Bank neben Aktien so genannte Argentinien-Anleihen. Zum 31. Dezember 2011 hatte er Argentinien-Anleihen DL-Bonds 2005 (24-33) Disc mit Fälligkeit 31. Dezember 2033 (sog. Discounts) mit einem Nennbetrag von 1,32 Mio. USD. Weiterhin hatte er Argentinien-Bonds mit der Kennung DL-FLR Bonds 2005 (35) IO GDP (so genannte BIP-gebundene Wertpapiere, BIPs) mit einem Nennwert von 3 Mio. USD.
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