FG Niedersachsen - Urteil vom 17.02.2016
2 K 11398/14
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 32d Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 1418

Erfassung von Zahlungen aus Argentinien-Anleihen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.02.2016 - Aktenzeichen 2 K 11398/14

DRsp Nr. 2016/10896

Erfassung von Zahlungen aus Argentinien-Anleihen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Unter dem Geltungsbereich der Abgeltungssteuer sind bei den an das Bruttoinlandsprodukt gebundenen sog. Argentinienanleihen lediglich die Erträge der Abgeltungssteuer zu unterwerfen, die auf Anleihen entfallen, die ab dem 15. März 2007 erworben wurden.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 32d Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Erfassung von Zahlungen aus Argentinien-Anleihen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers. Aufgrund der mündlichen Verhandlung ist nur noch streitig, ob die Erträge aus den BIP-gebundenen Wertpapieren im vollen Umfang der Abgeltungssteuer unterliegen.

Der Kläger verwahrte in seinem Depot bei der Bank neben Aktien so genannte Argentinien-Anleihen. Zum 31. Dezember 2011 hatte er Argentinien-Anleihen DL-Bonds 2005 (24-33) Disc mit Fälligkeit 31. Dezember 2033 (sog. Discounts) mit einem Nennbetrag von 1,32 Mio. USD. Weiterhin hatte er Argentinien-Bonds mit der Kennung DL-FLR Bonds 2005 (35) IO GDP (so genannte BIP-gebundene Wertpapiere, BIPs) mit einem Nennwert von 3 Mio. USD.