BFH - Beschluß vom 20.04.2000
XI S 5/99
Normen:
EStG §§ 15, 18 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 12

Erfindertätigkeit; Totalgewinn bei längerer Verlustphase

BFH, Beschluß vom 20.04.2000 - Aktenzeichen XI S 5/99

DRsp Nr. 2000/8355

Erfindertätigkeit; Totalgewinn bei längerer Verlustphase

1. Bei einer Erfindertätigkeit ist eine längere Verlustphase für sich allein kein hinreichendes Beweisanzeichen für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht. 2. Objektive Umstände für die Einkünfteerzielungsabsicht und die Möglichkeit der Erzielung eines Totalgewinns können sein die Anmeldung von Patenten, der Abschluss von Lizenzverträgen sowie die Veröffentlichung wissenschaftlicher Aufsätze o. ä.

Normenkette:

EStG §§ 15, 18 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) hatte mit Schreiben vom 16. Dezember 1994 Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide 1985 bis 1992 eingelegt und am 27. August 1996 Klage gegen die Einkommensteuerbescheide 1987 bis 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 1996 erhoben. Über den Einspruch betreffend die Einkommensteuer 1986 entschied der Beklagte (das Finanzamt --FA--) erst mit Bescheid vom 2. Oktober 1996. Der Kläger ist der Ansicht, auch insoweit Klage erhoben zu haben durch sein Schreiben vom 14. November 1996, das als Betreff die Klagesache 1987 bis 1992 anführte. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1996 beantragte er für seine Klage betreffend 1986 hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Für die beiden Klageverfahren beantragte er mit Schreiben vom 25. April 1998 Prozesskostenhilfe (PKH).