I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage betreffend Einkommensteuer 1987 bis 1992 abgewiesen. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) beabsichtigt hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und Revision nach § 116 FGO einzulegen. Hierfür beantragt er Prozesskostenhilfe (PKH). Dem Antrag war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers beigefügt.
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