BFH - Beschluß vom 20.04.2000
XI S 7/99
Normen:
EStG §§ 15, 18 ; FGO § 90 Abs. 1 S. 1, § 119 Nr. 4, § 116 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 13

Erfindertätigkeit und Totalgewinn; Auslegung einer Verzichtserklärung betr. die Durchführung der mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluß vom 20.04.2000 - Aktenzeichen XI S 7/99

DRsp Nr. 2000/8356

Erfindertätigkeit und Totalgewinn; Auslegung einer Verzichtserklärung betr. die Durchführung der mündlichen Verhandlung

1. Sind die Erklärungen eines Kl. betr. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung widersprüchlich, so ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, der Kl. habe nicht wirksam verzichtet auf deren Durchführung verzichtet. 2. Bei einer Erfindertätigkeit ist eine längere Verlustphase für sich allein noch kein hinreichendes Beweisanzeichen für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht. 3. Das Fehlen einer solchen Absicht kann aber aus anderen objektiven Umständen gefolgert und bei Beurteilung der Besonderheiten der jeweils zu würdigenden Verhältnisse berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG §§ 15, 18 ; FGO § 90 Abs. 1 S. 1, § 119 Nr. 4, § 116 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage betreffend Einkommensteuer 1987 bis 1992 abgewiesen. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) beabsichtigt hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und Revision nach § 116 FGO einzulegen. Hierfür beantragt er Prozesskostenhilfe (PKH). Dem Antrag war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers beigefügt.