1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens bis zum 10. Februar 2015 tragen der Kläger 89 v.H. und der Beklagte 11 v.H.. Die Kosten des Verfahrens seit dem 11. Februar 2015 trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Streitig ist die Steuerbarkeit der Vergütung für eine Erfindung.
I.
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