OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.06.2020
14 B 666/20
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5; AO § 233a; AO § 238; AO § 361 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 29/20

Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuerbescheids; Statthafter Rechtsbehelf gegen die Bedingung einer Sicherheitsleistung nach § 361 Abs. 3 S. 3 AO ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO; Rechtmäßige Festsetzung von Nachzahlungszinsen; Anspruch auf isolierte Aufhebung einer Nebenbestimmung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2020 - Aktenzeichen 14 B 666/20

DRsp Nr. 2020/10563

Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuerbescheids; Statthafter Rechtsbehelf gegen die Bedingung einer Sicherheitsleistung nach § 361 Abs. 3 S. 3 AO ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO; Rechtmäßige Festsetzung von Nachzahlungszinsen; Anspruch auf isolierte Aufhebung einer Nebenbestimmung

Statthafter Rechtsbehelf gegen die Bedingung einer Sicherheitsleistung nach § 361 Abs. 3 Satz 3 AO ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO und nicht der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 44.422,17 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5; AO § 233a; AO § 238; AO § 361 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. April 2020 ist unbegründet. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt hat.