Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 15. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Der Rechtsbehelf der Erinnerung gegen den bezeichneten Kostenansatz ist zwar nach § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 3 GKG zulässig, aber nicht begründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat - was der Verurteilte hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit auch nicht in Abrede stellt - nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 280 € für das Revisionsverfahren (
Aus dem Kostenansatz muss dem Verurteilten kein Nachteil entstehen. Denn seinen Interessen kann im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 -
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