FG Hamburg - Beschluss vom 27.06.2022
2 K 169/17
Normen:
FGO § 133a;

Erfolglose Gehörsrüge

FG Hamburg, Beschluss vom 27.06.2022 - Aktenzeichen 2 K 169/17

DRsp Nr. 2024/8186

Erfolglose Gehörsrüge

Normenkette:

FGO § 133a;

Gründe

I.

Die mit Schriftsatz vom 12. Juni 2022 erhobene Gehörsrüge hat keinen Erfolg.

Die Klägerin befindet sich seit dem ... 2017 in Insolvenz. Zu diesem Zeitpunkt war ein Klageverfahren u.a. wegen Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 1999 anhängig, das infolge der Insolvenz unterbrochen war. Nachdem der Insolvenzverwalter am ... 2020 die Freigabe des Verfahrens aus dem Insolvenzbeschlag erklärt hatte, betreibt die Klägerin das Verfahren seit dem 8. November 2020 weiter.

Weil das Gericht trotz diverser Fristsetzungen seitens der Klägerin noch keine Entscheidung getroffen habe, das Verfahren vielmehr verschleppe und bewusst verzögere, liege implizit eine Negativ-Entscheidung im Rechtssinne gegen sie, die Klägerin, vor. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO).